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Mehr Rechtssicherheit beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen im Strafverfahren

Schwerpunktthema: Pressemitteilung

Die Bundesregierung hat heute den von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegten Gesetzesentwurf zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation beschlossen.

Pressemitteilung Nr. 21/2024

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:
„Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität wie zum Beispiel der Drogenkriminalität sind eine Herausforderung für die Ermittlungsbehörden. Gerade der Einsatz von V-Personen erfordert im Rechtsstaat eine hohe Sensibilität. Deshalb haben wir nun klare, gesetzliche Regeln für ihren Einsatz beschlossen. Die NSU-Untersuchungsausschüsse, die Erkenntnisse aus dem Anschlag am Breitscheidplatz und auch jüngere Fälle aus der Praxis haben deutlich gezeigt, dass ein Bedarf nach klareren Regeln besteht. Damit geben wir den Ermittlern die nötige Rechtssicherheit und zeigen zugleich die Grenzen des Rechtsstaats auf. Mit unserem Entwurf wird deutlich: Klare Regelungen für den Einsatz von V-Personen sind möglich ohne die Effektivität der Ermittlungen zu schmälern.“

Die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von V-Personen werden gesetzlich konkretisiert und ihre Einsätze einer effektiven, richterlichen Kontrolle zugänglich gemacht. Da der Einsatz von V-Personen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellen kann, werden für diese Einsätze erstmals klare und detaillierte rechtliche Vorgaben geschaffen.

Der Gesetzesentwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • Die Voraussetzungen für den Einsatz von V-Personen werden gesetzlich geregelt. Ihr Einsatz soll zum Beispiel nur bei bestimmten Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig sein, wie etwa bei Drogenkriminalität, Waffenhandel und Staatsschutzdelikten. Ihr Einsatz darf zudem nur erfolgen, wenn die Aufklärung durch andere Maßnahmen nicht möglich oder ausreichend erfolgsversprechend ist.
  • Der Entwurf regelt auch, welche Personen nicht als V-Personen eingesetzt werden dürfen. Das ist etwa der Fall, wenn die Person an einem Aussteigerprogramm teilnimmt oder die Zuwendungen für die Tätigkeit als V-Person die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Person darstellen würde. Auch Einsätze über zu lange Zeiträume oder gravierende Verurteilungen können einem Einsatz entgegenstehen.
  • Eine wesentliche Neuerung ist darüber hinaus, dass Einsätze von V-Personen unter einem Richtervorbehalt stehen und einer regelmäßigen richterlichen Kontrolle unterstellt werden. Damit wird ein Gleichklang zu anderen verdeckten Maßnahmen hergestellt, bei denen im Regelfall ebenfalls eine Prüfung durch eine unabhängige Instanz vorgesehen ist.
  • Zur Gewährleistung einer höheren Transparenz werden für Einsätze Verdeckter Ermittler und von V-Personen Berichtspflichten eingeführt.
  • Es wird im Bereich der Zeugenvernehmung eine neue Regelung zum besseren Schutz der Identität eingeführt, die insbesondere auch für Verdeckte Ermittler und V-Personen relevant ist.
  • Die Regelungen zum Kernbereichsschutz werden für Einsätze Verdeckter Ermittler erweitert und sollen auch für V-Personen gelten. Damit werden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt (Beschluss vom 9. Dezember 2022 – 1 BvR 1345/21, Randnummern 100-123)
  • Der Gesetzentwurf sieht erstmals eine gesetzliche Regelung zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation vor. Damit wird gesetzlich klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Verleiten zu einer Straftat noch zulässig ist und wann eine Tatprovokation rechtsstaatswidrig ist. Die Regelung orientiert sich an der bisherigen Rechtsprechung und stellt klar, dass eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis nach sich zieht.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.

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