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Insolvenzrecht

Als Insolvenz bezeichnet man eine Situation, in der ein Teilnehmer am Rechts- und Wirtschaftsverkehr nicht mehr in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen rechtzeitig und vollständig nachzukommen. Um einen Wettlauf der Gläubiger auf das restliche Vermögen des Schuldners zu vermeiden, stellt das Insolvenzrecht einen Verfahrensrahmen für die gemeinschaftliche Durchsetzung der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen zur Verfügung. Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, erhält diese die Gelegenheit zu einer Entschuldung und damit zu einem wirtschaftlichen Neustart.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, das noch vorhandene Vermögen der insolventen Person gleichmäßig an die Gläubigerinnen und Gläubiger zu verteilen. Dabei soll verhindert werden, dass einige Gläubiger ihre volle Forderungssumme erstattet bekommen und andere Gläubiger leer ausgehen.

Die Art und Weise, wie das Vermögen des Schuldners bzw. der Schuldnerin verwertet wird, überlässt die Insolvenzordnung weitestgehend der Entscheidung der Gläubigerschaft. Deshalb kann die Gläubigerschaft durch einen gemeinsamen Beschluss insbesondere darauf Einfluss nehmen, ob das Vermögen veräußert und der Erlös daraus verteilt, das Vermögen als Ganzes (z. B. ein Unternehmen) fortgeführt und veräußert oder die Vermögenslage des Schuldners auf der Grundlage eines Insolvenzplans neu geordnet wird.

In aller Regel bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bzw. eine Insolvenzverwalterin, der bzw. die für die Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse zuständig ist. Die Insolvenzmasse umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners bzw. der Schuldnerin, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Inolvenzverfahrens vorhanden ist oder während des Verfahrens erworben wird.

Wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner bzw. die Schuldnerin bereit und in der Lage ist die Interessen der Gläubigerschaft zu wahren, kann auf Antrag Eigenverwaltung ohne Bestellung eines Insolvenzverwalters angeordnet werden. Die Befugnis zur Verfügung über und zur Verwaltung der Insolvenzmasse bleibt dann bei dem (sogenannte eigenverwaltenden) Schuldner bzw. der Schuldnerin.

Ein Schwerpunkt der insolvenzrechtlichen Reformen der letzten zehn Jahre lag darauf, die frühzeitige und erfolgreiche Sanierung von Unternehmen zu erleichtern. Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass ein Zugang zu verschiedenen gesetzlich geregelten Sanierungsinstrumenten gewährleistet ist und dass überhaupt geeignete Sanierungsinstrumente zur Verfügung stehen.

Ein wesentliches Instrument des Sanierungsrechts ist der Insolvenzplan. Mit Hilfe eines Insolvenzplans, der von der Mehrheit der Gläubigerschaft befürwortet wird, hat beispielsweise ein Unternehmen die Möglichkeit, sich (selbst) zu sanieren. Auf der Grundlage eines solchen Insolvenzplans können etwa Forderungen gestundet, das heißt aufgeschoben, oder Ratenzahlungen bestimmt werden.

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG) hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 einen weiteren Rahmen geschaffen, der eine planbasierte Sanierung von Unternehmen in einem sehr frühen Krisenstadium erlaubt. Anders als beim Insolvenzplanverfahren braucht es für eine Sanierung unter dem StaRUG keiner Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Jedoch darf das Unternehmen dann auch noch nicht endgültig insolvenzreif sein. Das heißt, es darf noch nicht zahlungsunfähig oder im Fall einer juristischen Person - also etwa einem eingetragenen Verein, einer Aktiengesellschaft oder einer Stiftung - auch nicht überschuldet sein.

Wenn es sich beim Schuldner bzw. der Schuldnerin um eine natürliche Person – also eine Privatperson - handelt, kann diese im Zuge eines Restschuldbefreiungsverfahrens von denjenigen Verbindlichkeiten befreit werden, die im Insolvenzverfahrens noch nicht erfüllt werden konnten. Das heißt der Schuldner bzw. die Schuldnerin ist nach Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens von den restlichen Schulden – die es ggf. noch gibt - befreit und muss diese nicht mehr bezahlen.

Erläuterungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Möglichkeit der Erteilung einer Restschuldbefreiung für natürliche Personen finden Sie hier.

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