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Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens verpflichten sich, das Verschwindenlassen von Personen unter Strafe zu stellen. Das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance, CED) regelt unter anderem, dass ein Freiheitsentzug nur in offiziell anerkannten Einrichtungen erfolgen darf, in denen alle Gefangenen registriert sind.

Das Übereinkommen regelt zudem, dass Behörden verpflichtet sind, eine Person zu suchen, wenn es einen Verdacht auf gewaltsames Verschwindenlassen gibt. Darüber hinaus sichert das Übereinkommen etwa auch das Recht auf Wahrheit und auf Wiedergutmachung für Opfer und deren Angehörige zu. Der Ausschuss über das Verschwindenlassen überwacht die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Der Ausschuss besteht aus zehn unabhängigen Sachverständigen, die zweimal jährlich in Genf zusammentreten. Deutsches Mitglied und Vizepräsidentin des Ausschusses ist Frau Barbara Lochbihler.

Prüfung der Staatenberichte durch den Ausschuss über das Verschwindenlassen

In die Zuständigkeit des Ausschusses fällt zum einen die Prüfung der Staatenberichte der Vertragsstaaten. Näheres dazu regelt Artikel 29 des Übereinkommens. Die Berichte werden vom Ausschuss in öffentlicher Sitzung geprüft. Am Ende der Sitzung gibt der Ausschuss abschließende Bemerkungen ab, sogenannte "Concluding Observations". Darin fasst der Ausschuss die wesentlichen Anliegen zusammen und unterbreitet den betreffenden Regierungen Vorschläge und Empfehlungen, wie sie die Umsetzung des Vertrags verbessern können. Der Ausschuss ermutigt auch Nichtregierungsorganisationen, ihm für die Prüfung der Berichte schriftliche Informationen vorzulegen.

Die Präsentation des deutschen Staatenberichts vor dem Ausschuss hat am 17. und 18. März 2014 in Genf stattgefunden.

Sämtliche Dokumente dazu finden Sie hier.

Im sogenannten Follow-up-Verfahren hat die Bundesregierung zuletzt im Juli 2020 zu allen Empfehlungen des Ausschusses Stellung genommen. Hierzu fand im März 2023 ein gezielter Dialog Deutschlands mit dem CED-Ausschuss statt. Alle Dokumente dazu finden Sie hier.

Individualbeschwerdeverfahren

Darüber hinaus ist der Ausschuss zuständig für die Individualbeschwerdeverfahren. Nach Artikel 31 kann eine einzelne Person vor dem Menschenrechtsausschuss geltend machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein. Dies setzt voraus, dass der betreffende Vertragsstaat das Verfahren anerkennt. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Möglichkeit 2009 anerkannt, bisher hat es jedoch noch keine Beschwerden nach diesem Übereinkommen gegeben.

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