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Digitale Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung an Land- und Oberlandes­gerichten

Die Gerichtsverhandlung in Strafprozessen soll an Land- und Oberlandesgerichten künftig aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnung soll dann automatisiert verschriftlicht („transkribiert“) werden.

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Quelle: Adobe Stock / © janaka Dharmasena

Im Gegensatz zu anderen Gerichtsbarkeiten wird im Strafverfahren bei den Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten derzeit nur ein Protokoll über die äußeren Förmlichkeiten geführt (z. B. dass ein Zeuge belehrt wurde und in einem bestimmten Zeitraum ausgesagt hat). Der Inhalt der Beweiserhebung, also Aussagen von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen und die Äußerungen der bzw. des Angeklagten, werden bislang nicht dokumentiert.

In der Regel wird damit der Inhalt der Hauptverhandlung im Protokoll – anders als bei den Amtsgerichten, bei denen zumindest die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufgenommen werden (§ 273 Absatz 2 Satz 1 StPO) – nicht festgehalten. Den Verfahrensbeteiligten, das heißt den Richterinnen und Richtern, den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten und den Verteidigerinnen und Verteidigern, steht damit derzeit keine objektive, zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung zur Verfügung. Sie müssen sich als Gedächtnisstütze jeweils eigene Notizen zum Inhalt der Hauptverhandlung, etwa der Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen, machen. Das hat zur Folge, dass sich die Verfahrensbeteiligten nicht immer umfassend auf das Geschehen in der Hauptverhandlung konzentrieren können.

Auch können Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Hauptverhandlung - zum Beispiel in Bezug auf Zeugenaussagen – entstehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Mitschriften ggf. nicht lückenlos und außerdem vom Verfasser bzw. der Verfasserin persönlich geprägt sind.

Eine Inhaltsdokumentation ist heutzutage auch deshalb besonders wichtig, weil strafgerichtliche Hauptverhandlungen heute im Schnitt deutlich länger dauern als in der Vergangenheit. Auch sogenannte Umfangsverfahren, die durch eine überdurchschnittlich lange Dauer oder einen erheblichen Aufwand der Strafverfolgungsbehörden gekennzeichnet sind, sind an den Landgerichten und Oberlandesgerichten keine Seltenheit mehr. Die Erinnerung der Verfahrensbeteiligten an die Einzelheiten des Hauptverhandlungsgeschehens verblasst in der Regel mit der Zeit.

Künftig sollen die Verfahrensbeteiligten mit der Aufzeichnung und der automatisiert erstellten Verschriftlichung (Transkript) objektive und zuverlässige Arbeitsmittel an die Hand bekommen. Hierdurch soll die bereits hohe Qualität des Strafverfahrens noch weiter verbessert werden.

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