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Bindung des Staates an die verfassungsmäßige Ordnung und an Recht und Gesetz

Nach dem Grundgesetz ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden.

Gesetzbuecher, Deutsche Gesetze
Quelle: picture alliance

Als Kernelement des Rechtsstaatsprinzips ist im Grundgesetz festgeschrieben, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ebenfalls als unmittelbar geltendes Recht (Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes).

Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung

Die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung bedeutet, dass der Deutsche Bundestag keine Gesetze verabschieden darf, die gegen das Grundgesetz verstoßen. Der Deutsche Bundestag muss beim Erlass von Gesetzen also beispielsweise die Grundrechte wahren und die unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beachten. Dem Parlament kommt dabei die Pflicht zu, in grundlegenden Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, also diese nicht den anderen Staatsgewalten zu überlassen (sog. Wesentlichkeitslehre).

Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht

Die Bindung der vollziehenden Gewalt, also der Verwaltung oder Exekutive, an Gesetz und Recht wird auch als das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bezeichnet. Man entnimmt diesem Prinzip im Wesentlichen zwei Grundsätze:

  • Die Verwaltung darf bei all ihrem Handeln nicht gegen die Gesetze verstoßen, darf also nicht rechtswidrig handeln (Vorrang des Gesetzes). Der Vorrang des Gesetzes schreibt weiter vor, dass Vorschriften, die im Rang unter den Gesetzen stehen, nicht zu den Gesetzen in Widerspruch stehen dürfen. So darf beispielsweise eine Rechtsverordnung nicht gegen ein Gesetz verstoßen.
  • Ein Teil des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist zudem der Grundsatz, dass die Verwaltung nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen darf (Vorbehalt des Gesetzes). Eine Behörde benötigt beispielsweise zum Erlass eines Bescheides eine gesetzliche Vorschrift, die sie zum Erlass dieses Bescheides ermächtigt. Die Behörde muss beim Erlass des Bescheides dann die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung einhalten, ansonsten würde sie rechtswidrig handeln.

Die Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz wird gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern durch die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes abgesichert. Dieser legt fest, dass jeder Person, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht. Wenn eine Bürgerin oder ein Bürger beispielsweise einen Bescheid einer Behörde für rechtswidrig hält, kann er oder sie die Rechtmäßigkeit des Bescheids vor den unabhängigen Gerichten überprüfen lassen.

Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht

Die Rechtsprechung entscheidet unabhängig über die Auslegung der Gesetze und sonstigen Vorschriften. Sie trifft ihre Entscheidungen auf Grundlage der Gesetze und des Rechts (vgl. auch Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes). Eine besondere Rolle in der Rechtsprechung kommt dem Bundesverfassungsgericht zu. Ob ein Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt, entscheidet nach Artikel 100 des Grundgesetzes allein das Bundesverfassungsgericht (sog. Verwerfungsmonopol). Bürgerinnen und Bürger, die sich durch die öffentliche Gewalt in ihren Grundrechten oder bestimmten weiteren Rechten des Grundgesetzes verletzt sehen, können Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Teil der Bindung der Rechtsprechung insgesamt an Gesetz und Recht ist darüber hinaus ihre Befugnis, eine untergesetzliche Regelung nicht anzuwenden, wenn diese gegen höherrangiges Recht verstößt. Ein Gericht kann daher beispielsweise eine Rechtsverordnung nicht anwenden, die gegen ein Gesetz verstößt.

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